Geschäftsordnung des Vorstandes der Johann Lütter Stiftung (Stand: 01.01.2005) ZURÜCK Die folgende Geschäftsordnung hat der Vorstand der Johann Lütter Stiftung auf der Vorstandssitzung vom 8. Januar 2005 beschlossen. Das Kuratorium hat von der Geschäftsordnung Kenntnis genommen. § 1 Vertretung und Beschlußfassung (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters i.S.d. § 26 BGB. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. (2) Der Vorstand trifft sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Bedarf besteht, wenn der Vorstand bzw. der Geschäftsführer (§ 10 der Satzung) die Geschäftsführung nicht auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung wahrnehmen kann. (3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. 2Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Johann Lütter Stiftung betrifft. (4) Einstimmige Beschlüsse kann der Vorstand auch durch Brief, Email, Telefax oder Telefon fassen. In diesen Fällen legt der Vorsitzende den Beschluß schriftlich nieder, hält die Zustimmung aller Mitglieder zu diesem Beschluß fest und unterzeichnet die Niederschrift. Haben die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung anders als durch das Telefon erklärt, ist ihre Zustimmungserklärung der Niederschrift beizufügen. In dringenden Fällen können auch nicht-einstimmige Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden (§ 14 Abs. 2 der Satzung). Auf der nächsten Vorstandssitzung hat der Vorsitzende die Niederschriften der außerhalb der Sitzung gefaßten Beschlüsse den übrigen Vorstandsmitgliedern vorzulegen. § 2 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand hat neben der Vertretung der Stiftung nach außen dafür zu sorgen, daß der Stiftungszweck so umfassend wie möglich verwirklicht wird. Die Kernaufgaben der Stiftung sind 1. die Sammlung, Ordnung und Sicherung sowie die Veröffentlichung des gesamten kompositorischen Schaffens Johann Lütters, 2. die nachhaltige Verbreitung der Musik Johann Lütters und 3. die Erinnerung an das Leben und Schaffen der rheinischen Musiker Johann und Franz-Josef Lütter. (2) Diese Aufgaben erfüllt der Vorstand im einzelnen unter anderem durch die folgenden Maßnahmen: 1. Veröffentlichung der Gesamtausgabe des Lütter’schen Werks in Zusammenarbeit mit dem Verlag Christoph Dohr, Köln, 2. Produktion von Tonträgern mit Einspielungen von Werken Johann Lütters in Zusammenarbeit mit dem Verlag Christoph Dohr, Köln, 3. Veranstaltung von Konzerten, insbesondere des jährlichen Hauskonzerts, auf denen mindestens auch Lüttermusik gespielt wird, 4. Vergabe von Preisen nach Maßgabe der jeweils gültigen Vergaberichtlinien, 5. Unterstützung von Musikern, die Werke Johann Lütters aufführen wollen, mit der Zurverfügungstellung von Noten oder durch finanzielle Hilfe, 6. Öffentlichkeitsarbeit durch Presseberichte, einen Internetauftritt, die entsprechende Aufbereitung von Informationen über Leben und Werk Johann Lütters und Franz-Josef Lütters und die gezielte Ansprache von Kirchenmusikern und Musikschulen. (3) Der Vorstand soll keine Vollfinanzierung von fremden Aufführungen übernehmen oder Risikoübernahmen aussprechen. Ziel ist es, durch geeignete Fördermaßnahmen einen Anreiz vor allem junge Musikerinnen und Musiker zu schaffen, sich erstmals mit Johann Lütter zu befassen, um dann aus Begeisterung für die Musik und aus eigenem Antrieb Johann Lütters Musik einzustudieren und öffentlich zu präsentieren. Zu diesem Zweck bemüht sich der Vorstand, Sponsoren wie lokale Banken, die EUREGIO oder den Landesmusikrat zu finden, die einen Beitrag zur Finanzierung der Stiftungsarbeit leisten. Der Vorstand soll sich gerade auch um den Erhalt öffentlicher Fördermittel bewerben. § 3 Koordination der Stiftungsarbeit mit der Arbeit des Fördervereins (1) Der Vorstand hat in enger Absprache mit dem Vorstand des Vereins „Freunde der Johann Lütter Stiftung e.V.“ dafür zu sorgen, daß sich die Tätigkeiten von Stiftung und Verein sinnvoll ergänzen. Der Stiftung kommt vor allem die Aufgabe zu, nach außen als Ansprechpartner denen zur Verfügung zu stehen, die sich erstmals über Johann Lütter und dessen Musik informieren wollen, sowie denen, die sich für die Aufführung von Lütterwerken oder für eine Förderung durch die Stiftung interessieren. (2) Der Verein bietet denjenigen eine Anlaufstelle, die die Arbeit der Stiftung aktiv durch ihre Mitarbeit oder durch einen finanziellen Beitrag unterstützen wollen. Er setzt die Beiträge seiner Mitglieder ein, um Stiftungsprojekte mitzufinanzieren, informiert die Mitglieder über Neuigkeiten rund um Lütter und bietet einen bevorzugten Zugang zur Lütter’schen Musik, sei es bei Konzerten, in Form von CDs oder auf andere Weise. § 4 Änderung der Geschäftsordnung Der Vorstand kann die Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluß ändern. Die geänderte Geschäftsordnung ist dem Kuratorium mitzuteilen. § 5 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Geschäftsordnung der Johann Lütter Stiftung
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