Satzung des Vereins „Freunde der Johann Lütter Stiftung“ e.V. (Fassung vom 04. April 2003) § 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Johann Lütter Stiftung“. (2) Sitz des Vereins ist Geilenkirchen. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“ § 2 Vereinszweck und Mittelverwendung (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO). (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufführung und Verbreitung der Musik Johann Lütters durch Konzerte, Veröffentlichungen, Öffentlichkeitsarbeit und Forschung. Er arbeitet zur Erreichung seines Ziels eng mit der „Johann Lütter Stiftung“ zusammen. (3) Der Verein kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks u.a. Vermögen bilden und sich Verbänden und Vereinen gleicher oder übergeordneter Zielsetzungen anschließen. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. (5) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt wird. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Gegen die Ablehung der Aufnahme kann schriftlich inspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; ein ablehnender Bescheid ist auch hier zu begründen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, mit freiwilligem Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muß mindestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, in angemenesser Frist Stellung zu nehmen. Der Beschluß des Vorstands ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Auschließungsbeschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat der Vorstand binnen zweier Monate die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Auschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Auschließungsbeschluß des Vorstands, die Mitgliedschaft ist beendet. (4) Ein Mitglied kann auch dann durch einen Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluß des Vorstands i.S.d. Satzes 1 ist keine Berufung möglich. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Personengemeinschaften, die namentlich nicht vereinzelt sind, und juristische Personen gelten jeweils als ein Mitglied und haben nur eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben lediglich Rede- und Antragsrecht. (2) Mitglieder sollen sich nach Kräften um die Verwirklichung des Vereinszwecks bemühen und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Maßnahmen unterstützen. 2Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. § 6 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr (1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 15,- Euro für natürliche Personen und 50,- Euro für Personengemeinschaften und juristische Personen. Sind beide Partner eines Ehepaares oder einer Lebenspartnerschaft Mitglied des Vereins, so zahlt jeder von beiden einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 10,- Euro. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vergünstigungen, etwa für Familien mit Kindern, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 7 Vereinsvermögen (1) Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen, dem Reingewinn aus Veranstaltungen und Sachmitteln. (2) Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen sorgsam i.S.d. Satzung. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer, b) Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichts, c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, e) Entscheidung über den Einspruch i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 4 der Satzung und die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitglieds i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 5, f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder sowie h) sonstige Angelegenheiten, die durch diese Satzung oder durch Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und möglichst im 1. Quartal abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte Adresse gerichtet wurde, die das betreffende Mitglied dem Verein mitgeteilt hat. (3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, oder wenn der Vorstand die Einberufung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. § 10 Ablauf und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist der Vorsitzende verhindert, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung. (2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 21 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Der Vorstand versendet die Anträge mit der Einladung an die Mitglieder. Später gestellte Anträge können durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu Beginn der Sitzung zugelassen werden. (5) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung angekündigt und formuliert sind. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung vertretenen gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von vier Fünftel der Vereinsmitglieder erforderlich. (6) Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. (7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Vorschrift findet auf die Gründungsversammlung entsprechende Anwendung. § 11 Vorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister und d) gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand kann einem Mitglied außer dem Vorsitzenden die Funktion eines Geschäftsführers sowie eines Schriftführers übertragen. (2) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie können den Verein, auch mit Wirkung gegen Dritte, nur gemeinsam vertreten. Diese Anordnung der Gesamtvertretung ist durch den Vorstand mit der Satzung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. (3) Der Vorstand hat in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht jedoch die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen. (4) Der Schatzmeister und solche Vorstandsmitglieder, die die Funktion eines Geschäftsführers oder Schriftführers ausüben, können vom Vorstand bevollmächtigt werden, den Verein im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebietes zu vertreten. Den Umfang der Vertretungsbefugnis regelt die entsprechende Vollmacht. § 11 Abs. 3 der Satzung gilt entsprechend. § 12 Wahl und Abberufung des Vorstands (1) Der Gründungsvorstand wird in der Gründungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Danach wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand für den Zeitraum von zwei Jahren. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand auch nach Ablauf der zwei Jahre im Amt. Jedes Vorstandsmitglied soll einzeln gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Bei der Wahl des Gründungsvorstands sind auch solche Personen wählbar, die nicht an der Gründungsversammlung des Vereins teilnehmen. Jedoch sind diese Mitglieder des Gründungsvorstands verpflichtet, unverzüglich nach Entstehung des Vereins demselben beizutreten. Bei allen nachfolgenden Vorstandswahlen sind nur noch Mitglieder des Vereins wählbar, eine Fremdorganschaft ist ausgeschlossen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. (3) Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter. Abweichend von §§ 27 III, 670 BGB haben die Vorstandsmitglieder keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Gesamtvorstand kann aber auf Antrag eines Vorstandsmitglieds beschließen, daß Aufwendungen, die dieses Vorstandsmitglied im Interesse des Vereins gemacht hat, ganz oder teilweise vom Verein ersetzt werden. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein weiteres Mitglied anstelle des ausgeschiedenen in den Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung wählt sodann einen Nachfolger für die restliche Amtszeit. (5) Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Beisitzer als Teil des Gesamtvorstands wählen. Die Vorschriften über den Vorstand gelten entsprechend. (6) Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit einfacher Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen abberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. § 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands (1) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere a) die ordentliche und satzungsgemäße Führung des Vereins, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, d) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung, e) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, f) Beschlußfassung über Anträge auf Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 3 Satz 3 dieser Satzung. (2) Dem Schatzmeister obliegt die sorgsame und satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. 3Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht. § 14 Vorstandssitzungen (1) Vorstandssitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Findet nur eine Sitzung im Jahr statt, so hat diese unabhängig und weder kurz vor noch im Anschluß an die Mitgliederversammlung zu erfolgen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 6Zu den Sitzungen können nach vorheriger Absprache mit allen Vorstandsmitgliedern weitere sachkundige Mitglieder und Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden. (2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Auf Anordnung des Vorsitzenden können schriftlich, fernmündlich oder per Email Beschlüsse gefaßt und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur zu beschließenden Regelung erklären. Derart zustande gekommene Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 15 Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. (2) Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins auf ihre Ordnungmäßigkeit i.S. rechnerischer Richtigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Abschluß des Prüfungsjahres zu berichten. § 16 Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der Vereinsmitglieder herbeigeführt werden. (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befinden, zu Liquidatoren des Vereinsvermögens ernannt. Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47ff. BGB unter Beachtung des folgenden Absatzes. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des des steuerbegünstigten Vereinszwecks fällt das Vermögen an die „Johann Lütter Stiftung“ mit der Auflage, es für die Verbreitung und Aufführung der Werke Johann Lütters zu verwenden. § 17 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde am 04.04.2003 in Heinsberg von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen eingetragen ist.
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