Förderrichtlinien der Johann Lütter Stiftung
(Stand: 01.01.2005)
§ 1 Grundsätze
(1) Die Johann Lütter Stiftung vergibt zur Erinnerung an den Komponisten Johann Lütter Musikpreise mit dem Ziel, die Aufführung der Musik Johann
Lütters zu unterstützen. Der Johann Lütter Preis (§ 2) dient vor allem der Anerkennung hervorragender Verdienste um das Werk Johann Lütters.
Der Förderpreis (§ 3) wird an Musikschülerinnen und Musikschüler vergeben, die sich durch die öffentliche Aufführung der Musik Johann Lütters
besonders hervorgetan haben. Daneben können weitere Preise geschaffen werden, wenn der Vorstand dies für nötig hält und die finanzielle Situation
der Stiftung es erlaubt.
(2) Die Mittel für alle Preise werden aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zur Verfügung gestellt. Daneben sind nach Möglichkeit Sponsoren für
die Finanzierung oder teilweise Finanzierung von Preisen zu gewinnen. Die Preisverleihung findet öffentlich statt. Der Preisträger soll in diesem
Rahmen, sofern er für die Aufführung Lütter’scher Musik ausgezeichnet wird, ein oder mehrere Werke Johann Lütters zu Gehör bringen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Preises besteht nicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Preisträger auf Anfrage der Stiftung unter
Mitteilung dieser Vergaberichtlinien die Annahme des Preises erklärt hat. Weigert sich der Preisträger, an einer öffentlichen Preisverleihung
teilzunehmen, obwohl bei der Planung auf seine Belange Rücksicht genommen wurde, kann ihm der Preis von Vorstand und Kuratorium aberkannt
werden.
§ 2 Johann Lütter Preis
(1) Für den Erhalt des Johann Lütter Preises kommen Menschen in Frage, die als Musiker oder als Musikliebhaber die Aufführung von Werken Johann
Lütters in hervorragender Weise gefördert haben, sei es durch musikalische Aufführungen auf hohem Niveau, durch die Finanzierung von Konzerten,
die Beschaffung weiterer Notenmanuskripte, die Heranführung junger Musikerinnen und Musiker an das Werk Johann Lütters oder eine anderweitige
Tätigkeit im Sinne des Stiftungszwecks.
(2) Der Johann Lütter Preis wird einmal pro Kalenderjahr vergeben. Für die Vergabe und eine etwaige Aberkennung (§ 1 Abs. 3 S. 2) ist jeweils eine
einstimmige Entscheidung von Vorstand und Kuratorium erforderlich. Der Preis ist jährlich zu verleihen, es sei denn, daß Vorstand und Kuratorium in
einem Jahr niemanden für würdig halten, den Preis zu empfangen. Der Preis darf nicht in aufeinanderfolgenden Jahren an dieselbe Person verliehen
werden.
(3) Der Preis wird als Geldpreis verliehen in der Hoffnung, daß der oder die Preisträgerin den Preis zur Fortführung ihrer Arbeit als Musiker oder
Mäzen einsetzen wird. Sofern Vorstand und Kuratorium nichts anderes beschließen, beträgt der Preis 500,00 Euro. Die Höhe soll 250,00 Euro nicht
unterschreiten und 750,00 Euro nicht übersteigen.
§ 3 Förderpreis
(1) Daneben verleiht die Johann Lütter Stiftung jährlich Förderpreise an Musikschülerinnen und Musikschüler, die sich durch die öffentliche Aufführung
von Werken Johann Lütters besonders ausgezeichnet haben, es sei denn, daß in einem Jahr niemand für würdig gehalten wird, den Preis zu empfangen.
Die Beurteilung der Preiswürdigkeit obliegt dem Vorstand, der diese auf ein Vorstandsmitglied oder eine Jury übertragen kann, sofern der Jury
mindestens ein Vorstandsmitglied angehört. Für das Lebensalter der in betracht kommenden Musikschülerinnen und Musikschüler gelten die Richtlinien
der Wettbewerbe „Jugend musiziert“. Eine Eigenbewerbung für den Förderpreis ist möglich.
(2) Der Förderpreis besteht grundsätzlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Gebühren für einen Kurs oder Meisterkurs des Deutschen
Tonkünstlerverbands (DTKV). Beinhaltet die Gebühr nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, kann der Vorstand beschließen, daß der Preis
zusätzlich einen Zuschuß zu diesen Kosten umfaßt. Das gleiche gilt für einen Zuschuß zu den Fahrtkosten. Kommt die Förderung durch (teilweise)
Finanzierung eines DTKV-Kurses nicht in betracht, kann der Vorstand den Preis auch in Form eines Geldpreises verleihen. Der Wert des Förderpreises
soll 100,00 Euro nicht unterschreiten. Werden mehrere Preise in einem Jahr vergeben, soll der Gesamtwert der Förderpreise 500,00 Euro nicht
übersteigen. Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn im vorangegangenen kein Förderpreis vergeben wurde.
§ 4 Änderung der Vergaberichtlinien
Die §§ 1, 3 und 4 der Richtlinien können vom Vorstand alleine geändert werden. § 2 kann durch einen Beschluß der Mehrheit der Mitglieder von
Vorstand und Kuratorium geändert werden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinie tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
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