Satzung der Johann Lütter Stiftung e.V. (Fassung vom 29. Dezember 2001) §1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Johann Lütter Stiftung”. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 52525 Heinsberg, Rheinland. §2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur durch Verbreitung und Aufführung der Werke von Johann Lütter. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Unterstützung von Musikerinnen und Musikern, die Werke von Johann Lütter öffentlich aufführen, z.B. durch Stellung von Notenausgaben der Werke von Johann Lütter oder durch Zahlung von Honoraren bzw. Zuschüssen zu denselben. Preise für Musikschülerlinnen, die Werke von Johann Lütter bei Wettbewer­ben mit einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Mindestbewertung bzw. -qualifikation aufführen. Der Preis wird unbar, zum Beispiel in Form von Kursen beim DTKV, verliehen. Förderung der Publikation der Werke von Johann Lütter beim Verlag Christoph Dohr, Köln. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung. §3 Erhaltung des Grundstocks (1) Der Grundstock beträgt DM 100 000,--. Er kann durch Zuwendungen bzw. Satzungsänderung erhöht werden. Sollte bei Eintritt des Erbfalles der Grundstock noch nicht die Summe von DM 250 000,-- erreicht haben, so ist er dann auf diese Summe zu erhöhen. (2) Der Grundstock ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. (3) Franz Joseph und Ingeborg Lütter bestimmen die hiermit errichtete Johann Lütter Stiftung zu ihrem Alleinerben. Als Testamentsvollstrecker wird das Notariat Thierschmann, Aachen, bzw. dessen Nachfolger bestimmt. §4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Grundstock zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach­haltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§ 58 Nr. 7a AO) dies zulassen. §5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Satzung der Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. §6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand; der Geschäftsführer, soweit ein solcher bestellt ist; das Kuratorium. (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig. §7 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der erste Vorstand besteht aus Franz Joseph Lütter (Vorsitzender), Thomas Lakenberg (Stellvertreter), Jan Wassenberg. (2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit weitere Vorstandsmitglieder berufen. Im übrigen wird auf § 12 Abs. 2 Nummer 1 verwiesen. (3) Das Kuratorium kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Vorstand (oder die Auflösung des gesamten Vorstan­des) beschließen, wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglied/er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist/sind, seine/ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, ein oder mehrere Vorstandsmitglied/er den Stiftungszweck oder die Erhaltung des Stiftungsvermögens gefährdet/n, insbesondere wenn ein oder mehrere Vor­standsmitglieder dabei in der Absicht handelt/n, sich oder Dritte zu bereichern, oder vorsätzlich gegen Satzungsbestimmungen verstoßen. (4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger vom Kuratorium und den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes benannt. Es bedarf dazu einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Entscheidung berufenen Personen. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dür­fen keine Vermögensvorteile zugewandt werden. §8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stel­lung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Mehrung des Stiftungsvermögens und dessen Erträge sowie die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses; die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens; der Erlaß einer Geschäftsordnung im Falle des § 10. (4) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß sämtliche nicht dem Grundstock zuwach­senden Zuwendungen, z.B. Tantiemen, GEMA-Ausschüttungen und sonstige Einnahmen aus der Verwertung der Werke von Johann Lütter der Johann Lütter Stiftung zufließen. §9 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand trifft sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf, jedoch minde­stens einmal im Jahr. Bedarf besteht, wenn der Vorstand bzw. der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht auf der Basis der jeweils gültigen Geschäftsordnung wahrnehmen kann. (2) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. (3) Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, kann die Satzung nicht gegen seinen Willen geändert werden. §10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen. (2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. §11 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das erste Kuratorium benennt der Stifter, es besteht aus folgenden Personen: Ingeborg Lütter; Christoph Dohr; Joachim Peters (2) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen-den aus seiner Mitte und gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger zusammen mit dem Vorstand. Es gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (4) Nachfolgerin des ersten ausscheidenden Mitgliedes wird Anna Lena Eichenberg, Mittelstraße 65a, 52477 Alsdorf. (5) Für die Abberufung eines Kuratoriummitgliedes gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Statt des Kuratoriums entscheidet der Vorstand über die Abberufung, § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß. (6) Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit weitere Mitglieder berufen. Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, ist der Stifter vor der Entscheidung zu hören. §12 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es handelt durch seinen Vor-sitzenden allein oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. (2) Aufgabe des Kuratoriums ist den Vorstand zu überwachen, insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen; über die Entlastung des Vorstands zu beschließen; in den Fällen des § 7 Abs. 3 Vorstandsmitglieder zu benennen. §13 Sitzungen des Kuratoriums Der Vorstand trifft sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Bedarf besteht, wenn das Kuratorium bzw. sein Vorstand seine Aufgaben nicht auf der Basis der jeweils gültigen Geschäftsordnung wahrnehmen kann. §14 Beschlußfähigkeit (1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei gemeinsamen Sitzungen die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, den Ausschlag. (2) Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. §15 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse (1) Eine Veränderung des Stiftungszweckes ist abgesehen vom Fall des § 87 BGB ausgeschlossen. (2) Entscheidet sich die Aufsichtsbehörde dafür, lediglich den Zweck der Stiftung zu ändern, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß der Stiftungszweck für die auf dem Gebiet zur Förderung junger Musiker verwendet wird, z.B. „Jugend musiziert” Regionalwettbewerb Aachen. §16 Auflösung der Stiftung (1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. (2) Dieser Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehör­de wirksam. §17 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Abteilung Aachen der Staatlichen Hochschule für Musik Köln bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §18 Unterrichtung der Stiftungsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen. §19 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünsti­gung einzuholen. §20 Stiftungsaufsicht Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichts­behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsauf­sichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. §21 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
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